AngG: § 19 Abs 2
OLG Wien 28. 9. 2015, 7 Ra 22/15d
Im vorliegenden Fall war die Klägerin bei der beklagten Apotheke zunächst als Aspirantin, also Berufsanwärterin für den Beruf der Apothekerin, beschäftigt. Während dieser Zeit versah sie weder alleine Bereitschaftsdienste noch hatte sie die Leitung der Apotheke als Stellvertreterin inne. Nach Ablauf des Aspirantenjahres konnte die aus der Ukraine stammende Klägerin nicht sogleich als allgemein berufsberechtigte Apothekerin arbeiten, da sich der Abschluss ihres Schlüsselkraftverfahrens verzögerte. Als die Klägerin die "Rot-Weiß-Rot - Karte" erhielt, unterfertigte sie einen Vertrag als angestellte, allgemein berufsberechtigte Apothekerin. Der Vertrag sah neuerlich einen Probemonat vor, innerhalb dessen der Arbeitgeber das Dienstverhältnis schließlich auflöste. Die Klägerin erblickt darin eine unzulässige Umgehungshandlung.