AngG: § 19 Abs 2
OLG Wien 28. 9. 2015, 10 Ra 52/15p
Zu Beginn des Dienstverhältnisses kann auch dann eine Probezeit vereinbart werden, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien bereits zuvor ein Dienstverhältnis bestanden hat, vorausgesetzt, dass unter den gegebenen Umständen eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften nicht zu befürchten ist. Ist daher etwa der Gegenstand der Probedienstleistung ein anderer als die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers, sind Abfertigungsansprüche nicht berührt oder geht es nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung darum, die Ernstlichkeit des Entschlusses des Arbeitnehmers zu einem Neuanfang zu überprüfen, so ist auch im Anschluss an ein früheres Dienstverhältnis in einem neuen Dienstverhältnis die Vereinbarung einer Probezeit zulässig (vgl OGH 25. 1. 2011, 8 ObA 3/11s, ARD 6162/1/2011).