Bei unberechtigter Entlassung oder gerechtfertigtem vorzeitigen Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Diese vermindert sich, wenn den Arbeitnehmer (ebenfalls) ein Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trifft, wobei das Verschulden bei einer unberechtigten Entlassung nach Ansicht des Autors eine gewisse Mindestintensität erreichen müsse. Gerhartl widmet sich ua der Frage nach der Analogiefähigkeit der Mitverschuldensregel auf andere Ansprüche. Seiner Ansicht nach können die Wertungen des § 1162c ABGB bzw § 32 AngG auf den Abfertigungsanspruch übertragen werden. Da der Abfertigungsanspruch typischerweise um einiges höher sein kann als der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, sei die Analogiefähigkeit kraft Größenschlusses zu bejahen. Weiters vertritt Gerhartl die Ansicht, dass die Mitverschuldensregel nicht auf sämtliche beendigungsabhängige Ansprüche anzuwenden ist. So sieht er etwa einen Wertungwiderspruch darin, die Urlaubsersatzleistung, die auch bei berechtigter Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers zusteht, in den Fällen zu reduzieren, in denen der Arbeitnehmer zu Unrecht entlassen wird, ihn aber ein Verschulden trifft.