In der Entscheidung 9 ObA 80/14a (ARD 6459/11/2015) hat sich der OGH erstmalig ua mit den Auswirkungen des Sonderkündigungsrechts für Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen nach § 31 Abs 7 ArbVG und mit dem Verhältnis dieser Bestimmung zu § 5 AVRAG befasst. Der OGH kommt zu dem Ergebnis, dass § 31 Abs 7 ArbVG eindeutig darauf abzielt, dass beim Betriebsübergang der Erwerber mit solchen Betriebsvereinbarungen nicht belastet wird. Im Anwendungsbereich des § 31 Abs 7 ArbVG soll der Erwerber daher berechtigt sein, in analoger Anwendung von § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme der nachwirkenden betrieblichen Pensionszusage abzulehnen. Der Autor kritisiert den Lösungsansatz des OGH schon aus allgemeinen Erwägungen heraus und bezweifelt, ob die Voraussetzungen für einen Analogieschluss überhaupt gegeben seien. Zudem sei nach Ansicht des Autors auch die Vergleichbarkeit einer nachwirkenden Betriebsvereinbarung über Pensionsleistungen mit einer einzelvertraglichen Pensionszusage nicht gegeben und würden auch systematische Überlegungen gegen die Ansicht des OGH sprechen. Friedrich spricht sich für eine Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung gemäß § 32 Abs 3 ArbVG aus, die über den Schutz der "normalen" Nachwirkung noch hinausgeht, da die auf der gekündigten Betriebsvereinbarung beruhende Pensionszusage innerhalb eines Jahres nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer durch Einzelvereinbarung abgeändert werden könne. § 5 AVRAG sei nicht analog anwendbar.