ASVG: § 8 Abs 1 Z 3
BVwG 23. 7. 2015, W198 2007241-1
Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit (Inhaber eines Gewerbes Gas- und Wasserleitungsinstallateure, eingeschränkt auf die Wartung und Reparatur von Gasgeräten) von 1. 10. 2001 bis 30. 6. 2006 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und unterlag der Pflichtversicherung der Gewerblichen Wirtschaft. Am 1. 10. 2001 beantragte er die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG. Diesem Antrag wurde stattgegeben, der Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig darauf hingeweisen, dass sich die Ausnahme nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages erstreckt.