ABGB: § 1431
AngG: § 23, § 27
Hat ein wegen Depressionen dienstfrei gestellter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein von seinem Arzt erwirktes Gefälligkeitsgutachten vorgelegt, dass ihm eine Arbeitsfähigkeit von nur mehr 3 Stunden täglich bescheinigt, um damit beim Arbeitgeber weitere Vergünstigungen in Form von reduzierter Arbeitszeit oder einer weiteren Dienstfreistellung zu erwirken, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch auf Grundlage des Attests wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entlassen, ist der Arbeitnehmer hinsichtlich der ausbezahlten Abfertigung nicht gutgläubig. Der Arbeitnehmer musste bei objektiver Beurteilung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abfertigungszahlungen haben, weshalb der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers zu Recht besteht.