§ 67 Gentechnikgesetz enthält das Verbot für Arbeitgeber und für Versicherungsunternehmen, die "Ergebnisse genetischer Analysen" ihrer Arbeitnehmer bzw Versicherungsnehmer zu verwenden. Der VfGH hat das Verbot nun betreffend Versicherungsunternehmen mit 31. 12. 2016 aufgehoben (VfGH 8. 10. 2015, G 20/2015, G 281/2015), weil Genanalysen des "Typ 1" nach dem Gentechnikgesetz mit "konventionellen" Untersuchungsergebnissen durchaus vergleichbar sind, die ein Versicherer verwenden darf. Das Verbot gegenüber Arbeitgebern besteht aber weiter und ist ja auch insofern anders zu sehen, als Arbeitgeber auch die Ergebnisse "konventioneller" Untersuchungen grundsätzlich nicht einsehen oder verwenden dürfen.