Mit BGBl II 2015/322 wurde die bestehende Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe für bei Ziviltechnikern tätigte Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten ab 29. 10. 2015 auch auf Arbeitnehmer ausgedehnt, die bei Ingenieurbüros gemäß § 134 GewO und akkreditierte Prüf- und Inspektionsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz beschäftigt sind (Abschnitt XVI Z 9 der Anlage zur ARG-VO).