EMRK: Art 10
ABGB: § 1330
Erklärt ein Politiker und Abgeordneter zum Nationalrat bei einer Pressekonferenz, er werde den Alleinvorstand einer AG - die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt - "wegen Untreue anzeigen", weil der Vorstand seiner Meinung nach "völlig überhöhte Entgelte" bezogen habe (hier: € 458.600,- brutto für 2012), kann dem Abgeordneten damit ein konkreter Untreue-Tatvorwurf nicht unterstellt werden. Sowohl die Bezeichnung des Einkommens als überhöht als auch dessen Beurteilung als anzeigewürdig sind Wertungen, die der Politiker erkennbar auf eine einzige Tatsache gestützt hat, nämlich die Bezugshöhe laut Rechnungshof-Bericht. Die inkriminierten Schlüsse basieren auf einer ausreichend tragfähigen wahren Tatsachengrundlage und erscheinen im Licht des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit, dem in einer demokratischen Gesellschaft hoher Stellenwert zukommt, nicht als exzessiv.