EStG: § 67 Abs 4 Teilstrich 1
Wird einem Rechtsanwalt nach Erreichen des 65. Lebensjahres (auf seinen Antrag hin) von der Rechtsanwaltskammer eine Teilabfindung seiner Altersrente iHv 50 % des Kontostandes (hier: € 18.624,48) ausgezahlt, kann der Abfindungsbetrag mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 67 Abs 4 Teilstrich 1 EStG versteuert werden.