EStG: § 67 Abs 6
FLAG: § 41 Abs 4 lit b
Der Bezug einer freiwilligen Abfertigung ist auch dann von der Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) ausgenommen, wenn die Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG nicht wirksam werden kann, weil der Dienstnehmer seit Beginn des Dienstverhältnisses (hier: am 1. 1. 2004) dem "Abfertigungssystem neu" unterlegen ist. Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge - nur soweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 41 Abs 4 lit b FLAG 1967 nämlich nicht.