ASGG: § 71 Abs 2
Enthält der durch Klage angefochtene Bescheid des Pensionsversicherungsträgers auch den Ausspruch, dass der Versicherte vorübergehend invalid sei und er Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe, gilt dies auch bei gegenteiligen Beweisergebnissen im sozialgerichtlichen Verfahren als vom Pensionsversicherungsträger unwiderruflich anerkannt.