ZPO: § 321
OGH 25. 8. 2015, 8 ObA 60/15d
Ist die Anfertigung einer privaten Kopie einer Übersichtstabelle durch den ehemaligen Personalleiter eines Unternehmens (hier: abstrahierte Gehaltsgruppenübersicht für Führungspersonen nach einem bestimmten System) nicht von der Geheimhaltungsvereinbarung erfasst, die er im Rahmen der Beendigung des Dienstverhältnisses unterzeichnet hat, so werden durch die Vorlage dieser Unterlage in einem späteren Arbeitsgerichtsverfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, in dem der Arbeitnehmer als Zeuge zum Thema der Tabelle vernommen wurde, keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers verletzt und kann der ehemalige Arbeitgeber nicht die Unterlassung der Bekanntgabe dieser Unterlage begehren.