BEinstG: § 2, § 9
BVwG 14. 8. 2015, I403 2111826-1
Durch die Beschäftigung eines deutschen Staatsbürgers mit Behindertenausweis, der keinen Antrag auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs 1 BEinstG gestellt hat, kann ein Dienstgeber seine Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG nicht erfüllen. Die Beschäftigungspflicht iSd § 1 BEinstG stellt auf die Definition des begünstigten Behinderten gemäß § 2 BEinstG ab. Zwar steht die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auch einem deutschen Staatsbürger offen, doch ist diesbezüglich ein Antrag iSd § 14 Abs 2 BEinstG einzubringen.