ASchG: § 73
ABGB: § 1154
Wird einem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit im Unternehmen als Sicherheitsfachkraft ein zusätzliches Entgelt gewährt, gebührt dieser Gehaltsbestandteil - bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung - auch für Zeiten, in denen die Sicherheitsfachkraft auf Urlaub ist oder seitens des Arbeitgebers vom Dienst freigestellt wurde.