EStG: § 16 Abs 1 Z 9
Für Auslandsreisen ist für die ersten fünf Tage der jeweilige Auslandstagessatz zu berücksichtigen. Ab dem 6. Tag sind hingegen nur mehr bei Aufenthalten in Ländern, deren Auslandstagessatz gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955 € 39,60 übersteigt (= der um 50 % erhöhte Wert des Inlandtagessatzes iHv € 26,40), Differenzwerbungskosten zu berücksichtigen.