ABGB: § 871, § 1295
OGH 27. 8. 2015, 9 ObA 91/15w
Mit dem angefochtenen "Handshake-Vertrag" verpflichtete sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 2009 eine freiwillige Abfertigung und ein Vorruhestandsgeld zu gewähren sowie einen Teil der von ihm nachzukaufenden Versicherungszeiten gemäß ASVG zu refundieren. Die vom Arbeitgeber infolge eines Eingabefehlers unrichtig dargestellte Nettopension (bei richtiger Bruttopension) diente der Ermittlung der günstigsten Variante für die Frage des Nachkaufs von Versicherungszeiten. Eine bestimmte Höhe der Nettopension war nicht Vertragsinhalt. Der Arbeitnehmer begehrt die Aufhebung des Vertrags nach § 871 ABGB, in eventu die Zahlung von € 150.000,- Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten, weil der Arbeitgeber die erwartete Nettopension um über € 200,- zu niedrig berechnet habe.