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Haftung des Arbeitgebers für Fehler bei Berechnung der Pensionshöhe?

RechtsprechungSchadenersatz und HaftungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6469/13/2015 Heft 6469 v. 15.10.2015

ABGB: § 871, § 1295

OGH 27. 8. 2015, 9 ObA 91/15w

Mit dem angefochtenen "Handshake-Vertrag" verpflichtete sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 2009 eine freiwillige Abfertigung und ein Vorruhestandsgeld zu gewähren sowie einen Teil der von ihm nachzukaufenden Versicherungszeiten gemäß ASVG zu refundieren. Die vom Arbeitgeber infolge eines Eingabefehlers unrichtig dargestellte Nettopension (bei richtiger Bruttopension) diente der Ermittlung der günstigsten Variante für die Frage des Nachkaufs von Versicherungszeiten. Eine bestimmte Höhe der Nettopension war nicht Vertragsinhalt. Der Arbeitnehmer begehrt die Aufhebung des Vertrags nach § 871 ABGB, in eventu die Zahlung von € 150.000,- Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten, weil der Arbeitgeber die erwartete Nettopension um über € 200,- zu niedrig berechnet habe.

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