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Keine Haftung des Arbeitgebers für unrichtigen Lohnsteuerabzug bei vertretbarer Rechtsansicht

RechtsprechungSchadenersatz und HaftungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6469/12/2015 Heft 6469 v. 15.10.2015

ABGB: § 1295

BAO: § 240 Abs 3

Geht der Arbeitgeber bei der Abrechnung der Abfertigung Alt davon aus, dass jener Teil der Abfertigung, der das gesetzliche Ausmaß übersteigt und auf einer bloßen Unternehmensrichtlinie beruht, nicht begünstigt nach § 67 Abs 3 EStG zu besteuern ist, so resultiert die Berechnung der Steuer auf der vertretbaren Rechtsansicht des Arbeitgebers, dass für die Anwendung des Steuerprivilegs des § 67 Abs 3 EStG die Abfertigung auf einen normativ wirkenden KV zurückzuführen sein müsse, der hier zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses unstrittig bereits aufgekündigt war. Da dem Arbeitgeber somit eine unvertretbare Anwendung der Steuergesetze nicht vorwerfbar ist, kann er vom Arbeitnehmer nicht zur Haftung für Schäden aus dem unrichtigen Abzug der Lohnsteuer auf seine Abfertigung herangezogen werden; der Arbeitnehmer kann eine allfällige Überzahlung an das Finanzamt nur im Weg des Rückzahlungsanspruchs nach § 240 Abs 3 BAO geltend machen.

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