Seit 2014 besteht ua Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, wenn eine berufliche Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar ist. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (idR Ausbildung zu einem neuen Beruf) sind nur dann zumutbar, wenn das bisherige Qualifikationsniveau des Versicherten erhalten bzw nicht wesentlich unterschritten wird. Mit dieser Grenze setzt sich der Autor in seinem Beitrag auseinander. Praktisch bedeutsam sei die durch den Lehrabschluss (bzw mittleren Schulabschluss) markierte untere Rehabilitationsschranke. Bei den Rehabilitatsionsberufen muss es sich einerseits um qualifizierte Tätigkeiten handeln (Lehrabschluss, mittlerer Schulabschluss, gleichwertige praktische Kenntnisse und Fähigkeiten), andererseits um eher leichtere Tätigkeiten, die außerhalb des Verweisungsfeldes von Invalidität und Berufsunfähigkeit liegen. Im Zusammenhang mit der sogenannten Querrehabilitation (von Arbeiter- auf Angestelltenberufe und umgekehrt) kritisiert der Autor die bisherige Praxis der Implementierung des Berufsfeldes, die sich in erster Linie an der vom Gesetz geforderten unteren Qualifikationsschranke des Lehrabschlusses orientiere, und tritt dafür ein, dass mehr in Zukunftsberufe investiert werde (kreative Berufsfindung).