Zu 8 ObA 26/14b, ARD 6414/8/2014: Aus der Fürsorgepflicht lässt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, einen entlassenen Arbeitnehmer, dem er noch eine gesichtswahrende einvernehmliche Auflösung ermöglichen will, zuvor über mögliche rechtliche Schwachstellen des Entlassungsausspruchs und die Möglichkeiten einer Anfechtung aufzuklären.