ASVG: § 410 Abs 1 Z 7
VwGH 29. 4. 2015, 2013/08/0136
Gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG ist der Versicherungsträger (hier: eine Gebietskrankenkasse) auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der Dienstgeber mit Bescheid festzustellen. In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungs-