EStG: § 67
AngG: § 23
Haben zwei Gesellschafter der GmbH, die zur Gesellschaft in einem Dienstverhältnis stehen, ihre Gesellschaftsanteile auf je 45 % aufgestockt und in einem Syndikatsvertrag vereinbart, dass sie ihre Stimmrechte bei der Generalversammlung einheitlich ausüben müssen, führt dies noch nicht dazu, dass von einem Ende der arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisse auszugehen ist. Bei einer Beteiligung unter 50 % und einer fehlenden Sperrminorität führt auch ein Stimmrechtsbindungsvertrag nicht zum Entfall der persönlichen Abhängigkeit des Gesellschafters, da durch eine Stimmbindung keine der Sperrminorität vergleichbare Einflussnahme auf die Gestion der Gesellschaft verschafft werden kann. Eine im Zuge der Aufstockung der Gesellschaftsanteile an die Gesellschafter geleistete Zahlung ist somit nicht als begünstigt zu versteuernde Abfertigung iSd § 23 AngG zu qualifizieren.