ASVG: § 33, § 113
BVwG 2. 6. 2015, W167 2101284-1
Ein Dienstgeber hat jede von ihm beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (§ 33 Abs 1 ASVG). Diese Anmeldeverpflichtung kann er durch eine Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt und durch eine vollständige Anmeldung innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erfüllen (§ 33 Abs 1a ASVG). Dienstgeber in der Rechtsform einer GmbH sind als juristische Personen verpflichtet, ihre Meldungen per ELDA vorzunehmen; eine Ausnahme ist nur für die Mindestangaben-Anmeldung vorgesehen (§ 41 ASVG).