ASVG: § 113 Abs 1
BVwG 8. 6. 2015, W151 2005334-1
Meldet ein Dienstgeber der Gebietskrankenkasse die Rückkehr einer Dienstnehmerin aus der Mutterschaftskarenz erst rund 5 Wochen nach deren Wiederantritt des Dienstes, rechtfertigt dies die GKK nicht zur Auferlegung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG.