ASVG: § 49
BVwG 2. 9. 2015, L510 2005762-1
Die Beschwerdeführerin beschäftigt als Dienstgeberin Fußpflegerinnen, die ihre Leistungen in Altersheimen erbringen. Bei einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die bei ihr beschäftigen Fußpflegerinnen keine Angaben betreffend die Höhe von Trinkgeldern vorweisen konnte. Daraufhin erfolgte seitens der Gebietskrankenkasse die Nachverrechnung allgemeiner Beiträge sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge unter Anwendung der Trinkgeldpauschale für Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure der OÖ GKK. Zusätzlich wurde ein Beitragszuschlag verhängt.