Gemäß § 68a ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, dh der Dienstnehmer wird hier hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge sowohl zum Beitragsschuldner als auch zum Beitragsträger. Die bezahlten DG-Beiträge kann der Dienstnehmer nur mittels Schadenersatzklage vom Dienstgeber zurückfordern. Der Autor weist darauf hin, dass die diesbezügliche Verjährungsfrist für Versicherte, für die ab dem 1. 1. 2014 ein Pensionskonto eingerichtet ist, im Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Kontoerstgutschrift und die Aufstellung der Versicherungszeiten anzunehmen sein wird. Nach Ansicht Tauchers ist § 68a ASVG als verfassungswidrig, dem Gleichheitssatz widersprechend zu deuten, auch widerspreche § 68a ASVG den Vorgaben des Art 6 Abs 1 EMRK. Einkommensteuerrechtlich sei von einem Nachkauf von Versicherungszeiten gem § 18 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 Z 2 EStG auszugehen, wobei dies sowohl für den Nachkauf innerstaatlicher als auch ausländischer Versicherungszeiten aus dem EU-Ausland bzw der Schweiz gelte.