Der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 AZG, wonach Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende unter Ausschluss der Ruhepausen ist, lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Verrichtung als Arbeitsleistung anzusehen ist. Für die Wertung einer bestimmten Tätigkeit als Arbeitszeit komme es nach Ansicht Gerhartls darauf an, dass diese (noch) als Erbringung der vertraglichen Leistung iwS qualifiziert werden könne, dh insgesamt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen müsse. So stelle etwa die Teilnahme sowohl an innerbetrieblichen als auch an externen Schulungen, in denen neue, für die Erbringung der Arbeitsleistung wesentliche Inhalte illustriert werden, Arbeitszeit dar. Auch die Zeit des Selbststudiums bestimmter für die Arbeit benötigter Unterlagen sei als Arbeitszeit zu qualifizieren, unabhängig davon, ob das Selbststudium in der Arbeit oder zu Hause erfolge. Umkleidezeiten wiederum zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit, es sei denn, der Arbeitnehmer darf die Arbeitskleidung aus bestimmten Gründen nicht mit nach Hause nehmen und darf diese erst am Arbeitsplatz anziehen.