Zu 9 ObA 27/14g, ARD 6415/6/2014: Beruft ein Betriebsrat eine Betriebsversammlung entgegen der Bestimmung des § 6 Abs 1 BRGO in zwei Teilversammlungen ein, ohne den Kreis der Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen, hat der Betriebsrat zwar rechtswidrig gehandelt, doch haben die teilnehmenden Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Teilnahme an den Teilversammlungen.