Ein Arbeitgeber ist gegenüber seinen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung über die Risiken der Übertragung der Ansprüche auf eine Pensionskassenzusage verpflichtet; verletzt er diese Aufklärungspflicht, wird er dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig. Dabei wird dem Geschädigten grundsätzlich ein Wahlrecht eingeräumt, ob er einen Ausgleich des Schadens in Geld oder Naturalrestitution verlangt. Die Naturalrestitution führt zur Wiederherstellung der ursprünglichen Direktzusage. Der Beitrag widmet sich den Rechtsfolgen eines solchen Ersatzanspruchs im Dreiecksverhältnis Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Pensionskasse. Die Autorin kommt dabei zum Schluss, dass die Naturalrestitution eine abschließende Klärung der Rechtslage ermöglicht, indem sie jene Schwierigkeiten vermeidet, die sich beim Geldersatz stellen (insb dass der Schadensbetrag des Arbeitnehmers nur vorläufig ermittelt werden kann, da Verluste in darauffolgenden Jahren durch Gewinne wieder ausgeglichen werden können). Petric ist der Ansicht, dass überwiegende Interessen des Arbeitgebers gegen Geldersatz sprechen, sodass der Arbeitgeber einem Begehren auf Geldersatz seine berechtigten Interessen an der Naturalrestitution entgegenhalten könne. Umgekehrt könne aber auch der Arbeitgeber seine Schadenersatzpflicht nicht durch Geldersatz erfüllen, wenn der geschädigte Arbeitnehmer eine Naturalrestitution wünscht.