VO (EWG) 1408/71: Art 3 Abs 1
EuGH 18. 12. 2014, C-523/13, Larcher
Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art 3 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 verankert ist, steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats (hier: Deutschland) entgegen, nach der die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit voraussetzt, dass die Altersteilzeitarbeit ausschließlich nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ausgeübt wurde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass in einem Mitgliedstaat für die Anerkennung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats absolvierten Altersteilzeitarbeit eine vergleichende Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der in den beiden Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen zur Altersteilzeitarbeit vorgenommen wird, um in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob die festgestellten Unterschiede geeignet sind, die Erreichung der mit den betreffenden Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats verfolgten legitimen Ziele in Frage zu stellen.