EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2
BFG 18. 5. 2015, RV/7104463/2014
Kosten des - im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests durchgeführten - Strafvollzugs sind in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit dar. (Revision zugelassen)