KV-Handelsangestellte: Pkt XX
AngG: § 6
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass dem Arbeitnehmer eine Prämie zustehen soll, deren Höhe nach dem Vorliegen des geprüften Jahresabschlusses festgelegt werden soll, obliegt es dem Arbeitgeber, nach Vorliegen des Jahresabschlusses die Höhe der Prämie zu bestimmen. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungs- bzw Verfallsfrist zu laufen, sodass der Arbeitnehmer bei Säumigkeit des Arbeitgebers mit der Festlegung der Prämie diese innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehenen Frist geltend machen muss, um einen Verfall des Anspruchs zu verhindern.