KV-Hotel- und Gastgewerbe/Arbeiter: Pkt 5 lit b
OGH 28. 5. 2015, 9 ObA 40/15w
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe erklärt Entgeltansprüche für Überstunden für verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Lohnabrechnung über deren Leistung schriftlich geltend gemacht werden. In Saisonbetrieben, in denen die Überstunden nach der Saison durchgerechnet werden, tritt dieser Verfall erst vier Monate nach Ende des Durchrechnungszeitraums ein (Pkt 5 lit b und c KV).