KV-Hotel- und Gastgewerbe/Arbeiter: Art 14 lit a
OGH 28. 5. 2015, 9 ObA 6/15w ➜ zu OLG Wien 10 Ra 70/14h, ARD 6433/10/2015 (Bestätigung)
Gemäß Art 14 lit a des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter haben alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Lehrlinge), die mindestens 2 Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, Anspruch auf Jahresremuneration in der Höhe von 230 % des im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegten Mindestmonatslohnes, jedoch maximal bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohns für die Normalarbeitszeit. Die Berechnungsbasis für die Jahresremuneration von Arbeitnehmern, deren Verdienst den kollektivvertraglichen Mindestlohn um weniger als 15 % übersteigt, bildet der Durchschnitt der letzten 12 vollen Kalendermonate vor Auszahlung dieser Jahresremuneration, bei kürzerer Dienstzeit die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses.