Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben unter bestimmten Voraussetzungen nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben, einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld (§ 13l Abs 1 BUAG). Mit Verordnung des BMASK wurde nun der Zeitraum, für den das Überbrückungsgeld längstens gebührt, von 12 auf 18 Monate erhöht (BUAG-Überbrückungsgeldverordnung, BGBl II 2015/250). Die Verordnung tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft und gilt für Arbeitnehmer, denen mit 1. 1. 2016 oder einem späteren Zeitpunkt das Überbrückungsgeld zuerkannt wird.