Bezüglich Abfertigungsberechnung kam es mit einer Änderung des BMSVG zum 1. 1. 2008 zu einer gravierenden Änderung bei den Vorstandsvertragsverhältnissen. Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick (inklusive Checkliste) darüber, wann Vorstände dem BMSVG unterliegen und wann ausnahmsweise nicht. Unterliegt das Vorstandsverhältnis dem BMSVG, dann bedeutet dies, dass etwaige bei Beendigung bezahlte Abfertigungen nicht gemäß § 67 Abs 6 EStG zu versteuern sind. Vor diesem Hintergrund geht der Autor näher auf den Spezialfall ein, dass der Anstellungsvertrag eines bereits vor dem 1. 1. 2008 bestellten Vorstandes zwar verlängert wird, allerdings ohne die bisherigen vertraglichen Abfertigungsansprüche, was dazu führt, dass das neue Anstellungsverhältnis dem BMSVG unterliegt. Aus der rechtlichen Analyse des Sachverhaltes leitet Hofbauer ua ab, dass dann, wenn bei der endgültigen Beendigung des Dienstverhältnisses eine höhere als die seinerzeit vertraglich vereinbarte und eingefrorene Abfertigung ausbezahlt wird, der erhöhte Teil der freiwilligen Abfertigung nicht der begünstigen Besteuerung nach § 67 Abs 6 EStG unterliegt.