Im ArbVG ist geregelt, dass bestimmte Personen (va Belegschaftsvertreter) einen erhöhten Bestandschutz genießen, womit die erforderliche unabhängige Ausübung der ihnen im Interesse des Betriebs und der Belegschaft übertragenen Aufgaben sichergestellt werden soll. Der Beitrag stellt den Umfang dieses Schutzes und dessen Dauer für den betreffenden Personenkreis näher dar. Neben Betriebsratsmitgliedern sind auch Wahlwerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Ersatzmitglieder des Betriebsrats vom arbeitsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz erfasst (Ersatzmitglieder grds nur für die Dauer der Tätigkeit). Kein erhöhter Bestandschutz kommt hingegen wegen der taxativen Aufzählung im Gesetz Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes, nicht gewählten Wahlwerbern für die Wahl zum Wahlvorstand, Mitgliedern einer Wahlkommission, Wahlzeugen und Rechnungsprüfern zu.