EStG: § 106a idF BGBl I 2009/151
VwGH 17. 12. 2014, 2011/13/0099
Der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG idF AbgÄG 2009 wird durch ein Kind iSd § 106 Abs 1 oder Abs 2 EStG vermittelt und steht nach dem Gesetzeswortlaut (auch) von Amts wegen zu (vgl § 106a Abs 1 erster Satz EStG). Eine Antragstellung ist damit zum Entstehen des Anspruchs auf den Kinderfreibetrag nach der Konzeption des Gesetzes an sich nicht erforderlich.