RL 2000/78/EG : Art 2, Art 6, Art 9
Bundesbahngesetz: § 53a
Beseitigt ein neues Gehaltsschema (hier: § 53a Bundesbahngesetz) zwar die zuvor bestehende Altersdiskriminierung insofern, als nunmehr die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigt werden, enthält das neue Gehaltsschema aber zugleich eine Bestimmung, die tatsächlich nur für Bedienstete gilt, die Opfer dieser Diskriminierung sind, und die den Zeitraum, der für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderlich ist, um jeweils ein Jahr verlängert, so liegt weiterhin eine Ungleichbehandlung wegen des Alters vor. Solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung eingeführt wurde, bleibt das bisherige (alte) Bezugssystem bestehen, wobei der Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten auch vor dem 18. Lebensjahr neu zu berechnen ist und der Arbeitnehmer davon ausgehend einen Anspruch auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenzen hat.