BMSVG: § 14, § 17
ASVG: § 69
Hat der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer irrtümlich Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse eingezahlt, obwohl der Arbeitnehmer dem System Abfertigung Alt unterlag, kann er die Beiträge nicht vom Arbeitnehmer zurückfordern. Der Arbeitnehmer ist durch die rechtsirrig erfolgten Beitragszahlungen nämlich nicht bereichert, weil die BV-Kasse ihm gegenüber keine Leistung erbracht hat. Mangels einer Leistungspflicht des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer gegenüber der Vorsorgekasse auch nicht einmal Anwartschaftsberechtigter.