KBGG: § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4, § 31 Abs 2
Wird bei einer Kinderbetreuungsgeldbezieherin die Zuverdienstgrenze nur deshalb überschritten, weil die Berechnungsmethode des Zuverdienstes durch eine Gesetzesänderung nachträglich rückwirkend geändert wurde (hier: andere Festlegung des "Anspruchszeitraums" durch BGBl I 2013/117), so kann der zuständige SV-Träger das Kinderbetreuungsgeld nicht zurückfordern, wenn dieses seinerzeit - ausgehend vom Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte und der Zuverdienstgrenze - im Anspruchsjahr tatsächlich gebührt hat, also rechtmäßig bezogen wurde: Eine Rückwirkung der Änderung auch auf die Rückforderung von KBG wurde nämlich vom Gesetzgeber nicht angeordnet und die maßgebliche Tatsachengrundlage hat sich unstrittig nicht geändert.