ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Tir LAO 2000: § 252 Abs 3 lit b
Wird ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeitsbereich zwar nicht weggefallen ist, gekündigt, wird er aber nicht nachbesetzt, weil seine Tätigkeit von anderen Arbeitnehmern mitübernommen wurde, wodurch im Verwaltungsbereich des Arbeitgebers im Hinblick auf das vom Arbeitnehmer bezogene Gehalt von zuletzt rund € 85.000 brutto jährlich und der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge jedenfalls eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung einhergeht, so liegt eine betriebsbedingte Kündigung vor.