Mit der Ausweitung des Nichtraucherschutzes in der Gastronomie ab Mai 2018 wurde ua auch das Arbeitsinspektionsgesetz geändert und die Verpflichtung der Arbeitsinspektoren verankert, die zuständige Verwaltungsbehörde zu informieren, wenn sie den begründeten Verdacht hegen, dass in einem Betrieb gegen die Rauchverbote nach dem Tabakgesetz verstoßen wird. (BGBl I 2015/101)