ASVG: § 33, § 113
VwGH 29. 4. 2015, 2013/08/0141
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde des Dienstgebers gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen der verspäteten Anmeldung von vier Dienstnehmern zur Sozialversicherung. Unstrittig ist, dass die genannten Dienstnehmer entgegen § 33 Abs 1 ASVG zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der BUAG am 9. 1. 2013 um 8:45 Uhr nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sind (Arbeitsbeginn war um 7.00 Uhr), doch hätte die Behörde den Beitragszuschlag nach Ansicht des Dienstgebers wegen der unbedeutenden Folgen des Regelverstoßes gemäß § 113 Abs 2 vorletzter Satz ASVG reduzieren müssen. Der Dienstgeber habe am 9. 1. 2013 - wie schon in der Vergangenheit - ein Telefax mit der Liste der Neuanmeldungen an die Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft übermittelt, damit diese die Anmeldung bei der GKK durchführe. Sowohl der Dienstgeber als auch die Dienstnehmer seien daher wohlbegründet davon ausgegangen, dass aufgrund der getätigten Übermittlung die Anmeldung der Dienstnehmer rechtzeitig vor Arbeitsbeginn erfolge. Die verzögerte Anmeldung durch die beauftragte Gesellschaft sei dem Dienstgeber und den Dienstnehmern nicht bekannt gewesen.