AVRAG: § 7i Abs 3 idF BGBl I 2011/24
VwGH 26. 2. 2015, Ra 2015/11/0008
Gemäß § 7i Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2011/24 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten.