EStG: § 23 Z 1
VwGH 27. 5. 2015, Ro 2015/13/0006
Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften. Bedarf es aber nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren Tätigkeit, um eine Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, liegt eine planmäßige Erfindertätigkeit vor, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.