EStG: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 17. 6. 2015, 2011/13/0048
Mietet ein Augenarzt ein Gebäude inklusive einem Garten mit einer Nutzfläche von 4.750 m2 für seine Ordination an, wobei sich die private Wohnung des Augenarztes in unmittelbarer Gehnähe ("gleich ums Eck") befindet, ist der Garten für den Arzt und seine Ehefrau rund um die Uhr an allen Tagen der Woche zugänglich, fallen hohe Gartenaufwendungen an und ist der Garten nur durch den Ordinationsraum (und nicht auch durch das Wartezimmer) zugänglich, können die Kosten für die Gartengestaltung (Instandhaltung, Mietanteil, Gartenterrasse) nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Es liegt hier keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des (im § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG verankerten) Aufteilungsverbotes vor, selbst wenn es keine Möglichkeit gegeben haben sollte, den Garten nicht mitzumieten.