AngG: § 36 Abs 1 Z 3
OGH 29. 4. 2015, 9 ObA 25/15i -> zu OLG Wien 10 Ra 79/14g, ARD 6432/8/2015 (Bestätigung)
Gemäß § 36 Abs 1 Z 3 AngG ist eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), nur insoweit wirksam, als - neben den im vorliegenden Fall nicht mehr strittigen Voraussetzungen der Z 1 und 2 - die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.