ABGB: § 1380, § 1389
OLG Wien 27. 1. 2015, 9 Ra 101/14k
Im Zuge eines Rechtsstreits kam es zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, mit dem das Dienstverhältnis zwischen den Parteien einvernehmlich aufgelöst wurde. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, eine Kündigungsentschädigung zu bezahlen und ein Dienstzeugnis auszustellen. Außerdem enthielt der Vergleich die Klausel, dass mit Rechtswirksamkeit des Vergleiches sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen sind. Die Klägerin erhielt "hinterher", während der handschriftlich verfasste Vergleich zum Unterzeichnen von der Vorsitzenden den Parteien, und zwar zu-