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Bestrafung wegen Überschreitens der höchstzulässigen "Tageslenkzeit"

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6460/9/2015 Heft 6460 v. 13.8.2015

AZG: § 28 Abs 5

VO (EG) 561/2006 : Art 6 Abs 1

Schon vor der Berichtigung der VO (EG) 561/2006 ("Lenkzeiten-VO") durch ABl L 101 der Europäischen Union vom 18. 4. 2015 war der Begriff "tägliche Lenkzeit" in Art 6 VO (EG) 561/2006 trotz unterschiedlicher Wortwahl im Sinne der Legaldefinition der "Tageslenkzeit" in Art 4 VO (EG) 561/2006 auszulegen. Für eine Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit von 9 bzw 10 Stunden sind daher nicht nur Lenkzeiten in dem 24-Stunden-Zeitraum zwischen 0.00 und 24.00 Uhr zu berücksichtigen, sondern auch eine zusammenhängende unmittelbar vor 0.00 Uhr oder unmittelbar nach 24.00 Uhr absolvierte Lenkzeit.

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